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BPjM: Steiners Rassendiskriminierung (Teil 1)

“Nach Auffassung des Gremiums finden sich im Achtzehnten Vortrag vom 3.5.1909 (S. 277-294) Textpassagen, die aus heutiger Sicht als Rassen
diskriminierend einzustufen sind, weil der Autor darin Menschen
verschiedener ethnischer Herkunft aufgrund körperlicher Merkmale in
unterschiedliche Wertungsstufen einteilt.
Dort wird u.a. ausgeführt:

Diejenigen Völker, bei denen der Ich-Trieb zu stark entwickelt war und von innen heraus den ganzen Menschen durchdrang und ihm die Ichheit,
die Egoität aufprägte, die wanderten allmählich nach Westen, und das
wurde die Bevölkerung, die in ihren letzten Resten auftritt als die
indianische Bevölkerung Amerikas.

Die Menschen, welche ihr Ich-Gefühl zu
gering ausgebildet hatten, wanderten nach dem Osten, und die
übriggebliebenen Reste von diesen Menschen sind die nachherige
Negerbevölkerung Afrikas geworden.

Bis in die körperlichen Eigenschaften
hinein tritt das zutage, wenn man die Dinge wirklich
geisteswissenschaftlich betrachtet. Wenn der Mensch sein Inneres ganz
ausprägt in seiner Physiognomie, in seiner Körperoberfläche, dann
durchdringt das gleichsam mit der Farbe der Innerlichkeit sein Äußeres.
Die Farbe der Egoität ist aber die rote, die kupferrote oder auch die
gelblichbraune Farbe.

Daher kann tatsächlich eine zu starke Egoität, die
von irgendeinem gekränkten Ehrgefühl herrührt, auch heute noch den
Menschen von innen heraus sozusagen gelb vor Ärger machen. Das sind
Erscheinungen, die durchaus miteinander zusammenhängen: die Kupferfarbe
derjenigen Völker, die nach Westen hinübergewandert waren, und das Gelb
bei dem Menschen, dem die „Galle überläuft“, wie man sagt, dessen
Inneres sich daher bis in seine Haut ausprägt.

Diejenigen Menschen aber,
die ihre Ich-Wesenheit zu schwach entwickelt hatten, die den
Sonneneinwirkungen zu sehr ausgesetzt waren, sie waren wie Pflanzen: sie
setzten unter ihrer Haut zuviel kohlenstoffartige Bestandteile ab und
wurden schwarz. Daher sind die Neger schwarz. – So haben wir auf der
einen Seite östlich von Atlantis in der schwarzen Negerbevölkerung, auf
der andern Seite westlich von Atlantis in den kupferroten Völkern
Überreste von solchen Menschen, die nicht in einem normalen Maße das
Ich-Gefühl entwickelt hatten.

Mit den Normalmenschen war am meisten zu
machen. Sie wurden daher auch dazu ausersehen, von dem bekannten Orte in
Asien aus die verschiedenen anderen Gebiete zu durchsetzen.”
(Rudolf Steiner)

Quelle: Aus der „Entscheidung Nr. 5506 vom 6.9.2007“ der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zu „Geisteswissenschaftliche Menschenkunde“ (Seite 286) von Rudolf Steiner, vertrieben
vom Rudolf Steiner Verlag, Dornach/Schweiz, Zitat Seite 6f. Via Ruhrbarone: “3 Jahre: Rudolf Steiner ist „zum Rassenhass anreizend bzw. als Rassen diskriminierend anzusehen

BPjM: Steiner-Buch regt zum Rassenhass an

 "Der Inhalt des Buches ist nach Ansicht des 12er-Gremiums in Teilen als zum Rassenhass anreizend bzw. als Rassen diskriminierend anzusehen.“ Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, 2007

 Quelle: Aus der „Entscheidung Nr. 5506 vom 6.9.2007“ der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien über die „Geisteswissenschaftliche Menschenkunde“ von Rudolf Steiner, erschienen im Rudolf Steiner Verlag, Dornach (Schweiz). 

Dazu die BPjM im Detail:

„Der Inhalt des Buches ist nach Ansicht des 12er-Gremiums in Teilen als zum Rassenhass anreizend bzw. als Rassen diskriminierend anzusehen.

Der Begriff der zum Rassenhass anreizenden Medien konkretisiert das allgemeine verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Mithin ist der Begriff „Rasse“ weit auszulegen. Zum Rassenhass anreizende Träger- und Telemedien sind solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen, welche zugleich bei Kindern und Jugendlichen einen geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber diesen Gruppen schafft (Nikles, Roll, Spürck, Umbach; Jugendschutzrecht, 2. Auflage; § 18 Rn. 5). Ein Medium reizt mithin zum Rassenhass an, d.h. stellt Rassenhass als nachahmenswert dar, wenn darin Menschen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer anderen Rasse, Nation, Glaubensgemeinschaft o.ä. als minderwertig und verächtlich dargestellt oder diskriminiert werden. (…)”

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